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Steuern / Sonstige 
Dienstag, 11.02.2025

Vorläufige Rückerstattung des gezahlten EU-Energiekrisenbeitrags: Sog. Übergewinnsteuer verfassungswidrig?

An der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags (sog. Übergewinnsteuer) bestehen nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ernstliche Zweifel. Daher erhält eine Gewerbetreibende den bereits gezahlten EU-Energiekrisenbeitrag vorläufig zurückerstattet (Az. 2 V 1597/24).

Eine Gewerbetreibende aus dem Energie- und Raffineriebereich hatte im Rahmen eines anhängigen Klageverfahrens (Az. 2 K 1595/24) vor dem Finanzgericht Köln gegen die Festsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags geklagt. Zudem hatte sie das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgefordert, den bezahlten EU-Energiekrisenbeitrag bereits vor der Entscheidung über die Klage zurückzuerstatten. Sie berief sich auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes, die das BZSt jedoch nicht teilte. Die Gewerbetreibende beantragte daher vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Diesen gewährten ihr die Richter und führten aus, dass schon aus europarechtlicher Sicht zweifelhaft sei, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der EU-Verordnung zur Einführung des Energiekrisenbeitrags bestehe. Diese Frage sei bereits Gegenstand eines vom belgischen Verfassungsgerichtshof gestellten Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH (Rs. C-358/24). Darüber hinaus bestünden aber auch Zweifel, ob der Energiekrisenbeitrag mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei, insbesondere hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und der Eigentumsgarantie.

Es könne offenbleiben, ob bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zudem ein besonderes Aussetzungsinteresse vorliegen müsse, denn eine Gefährdung der Haushaltsführung des Bundes durch die vorläufige Rückerstattung des EU-Energiekrisenbeitrags sei nicht erkennbar. Des Weiteren ordnete das Finanzgericht Köln keine Sicherheitsleistung für die vorläufig bewilligte Rückerstattung an, denn eine konkrete Existenzgefährdung der betroffenen Gewerbetreibenden habe das Gericht nicht feststellen können.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da das BZSt Beschwerde eingelegt hat, die unter dem Aktenzeichen II B 5/25 (AdV) beim Bundesfinanzhof geführt wird.

Hintergrund

Das mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte deutsche „EU-Energiekrisenbeitragsgesetz“ basiert auf einer EU-Verordnung, die vom Rat der Europäischen Union als Notfallmaßnahme und in Reaktion auf die hohen Energiepreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine erlassen wurde. Ziel der EU-Verordnung ist es, Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- sowie Raffineriebereich, die durch die Energiekrise unerwartet hohe Gewinne erzielt haben, zu einem befristeten Solidaritätsbeitrag heranzuziehen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Endkunden abzumildern.

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